Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der KARLSBERG BRAUEREI GMBH

I. Geltungsbereich

(1) Diese Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle von KARLSBERG BRAUEREI GMBH („Auftraggeberin“) abgeschlossenen Kaufverträge sowie die Lieferung beweglicher Sachen (Waren), gleich ob der mit einer Lieferung beauftragte Vertragspartner („Lieferant“) diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Durch Annahme einer Bestellung bzw. Beauftragung stimmt der Lieferant der Geltung der AEB in der jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Geschäfte zu.

Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch dann, wenn die Auftraggeberin in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt und/oder widerspruchslos Zahlungen tätigt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht akzeptiert, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

Diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant auf seine Bedingungen ausdrücklich hinweist oder die Auftraggeberin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Lieferung/Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt, es sei denn, die Auftraggeberin hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Die AEB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i. S. v. §§ 14 BGB und 310 Abs. I, 1 BGB).

II. Angebot – Bestellung – Auftragsbestätigung

(1) Angebote sind vom Lieferanten verbindlich und für die Auftraggeberin kostenlos und unverbindlich abzugeben. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit (Spezifikationen, Mindestqualitätsanforderungen) und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung der Auftraggeberin zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen.

(2) Mündliche Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen. Bestellungen sind vom Lieferant unverzüglich schriftlich und vorbehaltlos zu bestätigen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung beider Vertragsparteien. Wird der Vertragsabschluss von einer Auftragsbestätigung abhängig gemacht, ist die Auftraggeberin nur gebunden, wenn die Bestätigung keine Abweichungen aufweist. Bei Änderungen oder Abweichungen gegenüber der Bestellung ist diese nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch die Auftraggeberin bestätigt wird.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, hält sich der Lieferant an die in seinem Angebot enthaltenen Preise zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich
gültigen Höhe 3 Monate ab Datum des Angebots gebunden.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die in der Bestellung aufgeführten und vereinbarten Preise. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zzgl. der (in der Rechnung gesondert auszuweisenden) Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung und Transport ein.

(2) Mit den Preisen sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den in den Vertragsunterlagen beschriebenen Lieferungen und Leistungen abgegolten. Versand- und Verpackungskosten (inkl. der Kosten für die Rücknahme bzw. Entsorgung der Verpackung) sowie eine Transportversicherung sind vom Lieferanten zu tragen.

(3) Der gesamte mit dem Vertrag zusammenhängende Schriftwechsel muss alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben, insbesondere Bestellnummern und Bestelldatum enthalten. Der vorgenommene Versand ist der Auftraggeberin gegenüber durch Zusendung eines Lieferscheins anzuzeigen, der folgende Angaben enthalten muss:

  • Bestellnummer, Bestelldatum, Abteilung, Bestellername und Kostenstelle
  • Art, Menge, Netto- und Bruttogewicht der Ware (Nachweis durch Wiegekarte).

Alle Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung unmittelbar nach erfolgtem Versand oder Auslieferung unter Angabe der Bestellnummer und der Kostenstelle einzusenden.
Etwa vereinbarte Teilzahlungen werden nur nach Vorlage einer entsprechenden Abschlagsrechnung gezahlt. Die Eigentumsübertragung erfolgt Zug-um-Zug in Höhe der von der Auftraggeberin geleisteten Zahlungen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab vollständiger ordnungsgemäßer Leistung des Lieferanten und nach Rechnungserhalt mit 3 % Skonto.

(5) Bei Vorauszahlungen der Auftraggeberin hat der Lieferant auf Verlangen eine angemessene Sicherheit zu stellen.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Auftraggeberin in gesetzlichem Umfang zu. Die Abtretung eines Anspruchs des Lieferanten gegen die Auftraggeberin an einen Dritten wird vorbehaltlich der Fälle des § 354 a HGB nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin anerkannt.

IV. Lieferzeit – Mängel

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit oder –frist ist bindend. Dem Lieferant ist bekannt, dass die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsbetriebs der Auftraggeberin von einer Just-in-time-Lieferung durch den Lieferanten abhängt. Lieferfristen und -termine werden daher als fix vereinbart und können nur mit schriftlicher Zustimmung, der Auftraggeberin geändert werden.

(2) Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur für den Fall einer dahingehenden Vereinbarung zulässig.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4) Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendig zu erbringender (Vor-) Leistungen der Auftraggeberin nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat.

(5) Im Falle des Lieferverzuges stehen der Auftraggeberin die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist sie berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeberin nach Mitteilung einer zu erwartenden Lieferverzögerung nach Abs. 3 der Ablauf des Liefertermins, bzw. der Lieferfrist nicht zumutbar ist. Verlangt die Auftraggeberin Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht
zu vertreten hat und der geltend gemachte Schaden geringer ausgefallen ist.

(6) Wegen Mängel in der Lieferung finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Hiernach haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten die Produktbeschreibungen (insbesondere Bezeichnungen oder Bezugnahmen in der Bestellung der Auftraggeberin), die Mindestqualitätsanforderungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden, gleich ob diese Produktbeschreibungen / Mindestqualitätsanforderungen von der Auftraggeberin, dem Lieferanten oder einem sonstigen Hersteller stammen.

V. Transport – Verpackung – Gefahrübergang – Annahmeverzug

(1) Die Lieferung und Entladung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten frei Haus des vereinbarten Bestimmungsortes zu erfolgen.
Leistungs- bzw. Erfüllungsort ist der Bestimmungsort. Die Entladung hat grundsätzlich durch den Lieferanten zu erfolgen. Die Auftraggeberin stellt hierzu grundsätzlich keine Hilfskräfte zur Verfügung; Aufsicht und Risiko werden vom Lieferanten getragen. Der Gefahrübergang erfolgt am vereinbarten Bestimmungsort nach Absetzen der Ware. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entladung durch die Auftraggeberin vorgenommen werden sollte. Der Lieferant weist auf Verlangen eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für eventuelle Lieferschäden nach.

(2) Der Lieferant ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verpackung der Ware. Er hat die von der Auftraggeberin gewünschte Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist. Der Lieferant verpflichtet sich zur Rücknahme und fachgerechten Entsorgung der gesamten Verpackung.

(3) Für den Eintritt des Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen, wobei der Lieferant die Leistung aber auch dann anbieten muss, wenn für eine Mitwirkungshandlung der Auftraggeberin eine bestimmte oder bestimmbare Zeit nach dem Kalender vereinbart ist. Ist vom Annahmeverzug eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung) betroffen, stehen ihm weitergehende Rechte nur zu, wenn sich die Mitwirkungshandlung, zu der sich die Auftraggeberin verpflichtet hat, aus einem von der Auftraggeberin zu vertretenden Umstand, unterblieben ist.

VI. Garantie und Leistungserbringung

Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen den für die Ware und deren Verwendung geltenden gesetzlichen, behördlichen oder von einem zuständigen Verband vorgegebenen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie die Produktspezifikationen, Mindestqualitätsanforderungen der Auftraggeberin eingehalten werden und der Vertrieb der Ware und deren Verwendung
nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Unterliegt die Ware einer Mindesthaltbarkeit garantiert der Lieferant, nur Ware mit maximalem Mindesthaltbarkeitsdatum zu liefern.

VII. Geheimhaltung und Eigentum

Die Auftraggeberin behält sich an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen sowie sonstigen Unterlagen, die sie dem Lieferanten übergibt, Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ausschließlich für die vertragliche Leistung verwendet werden und sind – nach Beendigung des Vertrages – auf Wunsch der Auftraggeberin an diese zurückzugeben oder zu vernichten. Gegenüber Dritten sind diese Unterlagen – auch nach Beendigung des Vertrages – geheim zu halten. Die Pflicht zur Geheimhaltung erlischt, wenn die in den
übergebenen Unterlagen enthaltenen Informationen (ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung) allgemein bekannt werden.
Sofern die Auftraggeberin die gelieferte Ware weiterverarbeitet, gilt sie als Hersteller und erwirbt spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt.

VIII. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wird dem Lieferanten oder der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person die Empfangsbestätigung ausgehändigt, gilt dies nur als Bestätigung des Wareneingangs, nicht als Anerkennung der Mängelfreiheit der angelieferten Ware. Der Lieferant verpflichtet sich, dies der zur Versendung beauftragten Person mitzuteilen.
(2) Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, beim Lieferanten eingeht. Versteckte Mängel sind von der Auftraggeberin zu rügen, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. (3) Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Arbeitstagen ab Feststellung gerügten Mängel.
(4) Sendet die Auftraggeberin dem Lieferanten mangelhafte Ware zurück, ist sie berechtigt, den Rechnungsbetrag zzgl. einer Aufwandspauschale in Höhe von 5 % des Preises der mangelhaften Ware zu belasten. Der Nachweis höherer Aufwendungen bleibt der Auftraggeberin vorbehalten. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
(5) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Auftraggeberin ungekürzt zu. In jedem Fall ist sie berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(6) Die Auftraggeberin ist, bei besonderer Eilbedürftigkeit oder Gefahr in Verzug, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen.
(7) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

IX. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Auftraggeberin auf erstes Anfordern insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem von der Auftraggeberin durchgeführten Rückruf ergeben. Über Inhalt und Umfang des durchzuführenden Rückrufs wird die Auftraggeberin den Lieferanten –
soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.
Stehen der Auftraggeberin weitergehende Schadensersatzansprüche
zu, so bleiben diese unberührt.

X. Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Wird die Auftraggeberin von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, sie auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt für alle Aufwendungen, die der Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

XI. Datenverarbeitung und Datenschutz
(1) Die Auftraggeberin erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Lieferanten in der EDV in dem Umfang, der zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist, insbesondere zum Zweck der Auftragsverwaltung und Auftragsabwicklung und gemäß den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Lieferant willigt in die vorgenannten Fälle der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ein. Dies gilt als Benachrichtigung Im Sinne des § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetzes. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Auftraggeberin wird dem Lieferanten auf Verlangen jederzeit über den ihn betreffenden gespeicherten Datenbestand vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.

XII. Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Sonstiges
(1) Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist der Sitz der Auftraggeberin.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Schecks, ist der Erfüllungsort. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Gerichtsstand seiner Niederlassung zu verklagen.
(3) Diese AEB sind so auszulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck bestmöglich erreicht wird.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Abänderungen müssen schriftlich erfolgen und als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
(5) Soweit in diesem Vertrag auf Schriftform oder Schriftlichkeit abgestellt wird, ist die Textform (E-Mail) ausreichend.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Regelung zu ersetzen.
(7) Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts Anwendung.